Langenwetzendorf

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Langenwetzendorf,

im Dezember 2019 wurde der Ausbruch mit dem neuartigen Coronavirus in China bekannt. Seitdem hat sich das Virus in vielen Ländern weltweit verbreitet und hat nun auch weite Teile Deutschlands erreicht. Die aktuellen Entwicklungen bezüglich des Coronavirus ändern sich nahezu stündlich und fordern unser sofortiges Handeln, damit eine weitere Verbreitung verlangsamt werden kann.


Aktuelle Informationen der Gemeindeverwaltung Langenwetzendorf


Die Gemeindeverwaltung Langenwetzendorf schließt aufgrund der aktuellen Corona-Situation alle öffentlichen Einrichtungen für den gesamten Besucherverkehr:

» Gemeindeamt Langenwetzendorf
» Begegnungsstätte Langenwetzendorf
» Gemeindezentrum Wildetaube
» Bibliothek Wildetaube
» Jugendclub / Schützenhaus Wildetaube
» sämtliche Turnhallen

Als erfüllende Gemeinde für die Stadt Hohenleuben wurde ebenfalls die Schließung folgender öffentlicher Einrichtungen angeordnet:

» Stadtverwaltung Hohenleuben
» Bibliothek
» Jugendclub
» Museum
» Turnhalle

Somit ist eine Kontaktaufnahme für das Gemeindeamt Langenwetzendorf sowie für die Stadtverwaltung Hohenleuben nur noch per Post, Telefon, Fax oder E-Mail (hier finden Sie die jeweiligen Ansprechpartner in der Übersicht) zu den gewohnten Sprechzeiten möglich.

Weiterhin möchten wir auf die Untersagung von Zusammenkünften in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und –angeboten bzw. Sportanlagen hinweisen.

Die Gemeindeverwaltung untersagt ebenfalls die Nutzung aller öffentlichen Spielplätze im Gemeindegebiet Langenwetzendorf, sowie für die Orte Hohenleuben und Kühdorf als erfüllende Gemeinde.

Für die aufgeführten Schließungen bitten wir Sie um Verständnis!



Erlasse / Verfügungen / Verordnungen


14.05.2020

14.05.2020

14.05.2020

12.05.2020

12.05.2020

23.04.2020

22.04.2020

18.04.2020

15.04.2020

08.04.2020

22.03.2020

19.03.2020

17.03.2020




Gemeindeverwaltung Langenwetzendorf stellt Hilfe zur Verfügung




Absicherung der Grundversorgung mit Lebensmitteln und anderen notwendigen Produkten

Die Gemeinde Langenwetzendorf bietet die Möglichkeit die Absicherung der Grundversorgung mit Lebensmitteln und anderen notwendigen Produkten für folgenden Personenkreis zu übernehmen:

››› Alleinstehende, nicht mobil, ohne Angehörige mit Möglichkeit zur Übernahme von Einkäufen

››› Ehepaare oder Lebensgemeinschaften, nicht mobil, ohne Angehörige mit Möglichkeit zur Übernahme von Einkäufen

Die Einkäufe werden terminlich festgelegt und sind unter 03 66 25 /5 20 20 zu vereinbaren. Eine telefonische Vereinbarung kann zu folgenden Zeiten erfolgen:

Montag bis Donnerstag
von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag
von 9.00 bis 12.00 Uhr

Zur vereinbarten Zeit wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Gemeinde Langenwetzendorf (mit Legitimationsnachweis) Ihre Bestellung vormittags an ihrer Wohnung aufnehmen und zu einem vereinbarten Termin nachmittags bei Ihnen abgeben. Der Warenwert ist bar zu bezahlen. Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Übernahme der Einkäufe zur Grundversorgung nur dem genannten Personenkreis seitens der Gemeinde Langenwetzendorf zur Verfügung gestellt werden kann.

Angebote zu weiteren Lieferservices (Mittag oder Abendessen) können Sie z.B. bei Partyservice Böttcher Tel.: 03 66 1/ 67 42 17 erfragen.



Verständigung von Bund und Ländern
- Kontaktbeschränkungen werden verlängert -

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich auf das weitere Vorgehen zur Eindämmung des Coronavirus verständigt. Leitschnur für die angepassten Regeln ist das Ziel, die Erfolge der letzten Wochen zu sichern.

Die seit Mitte März geltenden Kontaktbeschränkungen werden grundsätzlich bis zum 3. Mai 2020 verlängert. 

» Der Schulbetrieb soll ab 4. Mai schrittweise wieder aufgenommen werden - zunächst prioritär für Abschlussklassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge sowie die letzte Klasse der Grundschule.

» Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen wieder stattfinden können.

» Die Kultusministerkonferenz wird beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht insgesamt wieder aufgenommen werden kann.

» Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.

» Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie, unabhängig von der Verkaufsfläche, Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen können wieder öffnen. Dabei müssen sie Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten.  

» Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, unter den gleichlautenden Auflagen sowie unter Nutzung persönlicher Schutzkleidung ab dem 4. Mai den Betrieb wieder aufzunehmen. 

» Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen sollen zunächst weiter nicht stattfinden.

» Die Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf private Reisen und Besuche weiterhin zu verzichten.

» Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt. Rechtzeitig vor dem 4. Mai werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Entwicklung erneut bewerten und weitere Maßnahmen beschließen.

Mittwoch, 15. April 2020



Informationen der Thüringer Landesregierung


Landesregierung beschließt weitere vorsichtige Lockerungen

Nach intensiver Erörterung und Auswertung der heutigen Telefonschaltkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin hat das Kabinett weitere vorsichtige Lockerungen bisheriger Einschränkungen beschlossen.

Dabei lässt sich die Landesregierung von dem Thüringer Grundsatz leiten: Bundeseinheitlich handeln, wo es das Pandemiemanagement und die Eindämmung der COVID19-Epidemie erforderlich machen, und regionale Differenzierung, wo es die Infektionslage ermöglicht.

Die Landesregierung wird die Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Eindämmungs­maßnahmenverordung zunächst auf den 25. Mai 2020 verlängern. Im Ergebnis der MPK vom 30. April 2020 werden mit Wirkung zum 4. Mai 2020 folgende Regelungen getroffen:

• Öffnung der Geschäfte ohne Beschränkung der Verkaufsfläche,

• Öffnung von Einrichtungen der Fußpflege, Kosmetik- und Nagelstudios, wenn sie aufgrund der unvermeidbaren körperlichen Nähe spezifische Schutzerfordernisse einhalten,

• Öffnung von Musikschulen und Jugendkunstschulen für den Einzelunterricht und Unterricht in Kleinstgruppen auf Basis der von den Fachverbänden vorlegten Hygiene- und Sicherheitskonzepte,

• Öffnung von Fahrschulen für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung für die Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A (Motorrad) unter Auflagen zur Hygiene und Sicherheitskonzepten,

• Öffnung der Spielplätze,

• Ermöglichung des Individualsports im Freien, bei dem die Kontaktbeschränkungen und der Mindestabstand eingehalten werden, wie beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten.

Der Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft wird gebeten, dem Kabinett ein Konzept für die schrittweise Wiederbelebung der touristischen und gastronomischen Infrastruktur vorzulegen.
Das Kabinett formulierte die Erwartung, zügig zu bundeseinheitlichen Regelungen für kulturelle Veranstaltungen und Großveranstaltungen zu kommen.
Das Kabinett hat darüber hinaus zur Kenntnis genommen, dass die heutige Beschlusslage der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten den in Thüringen bereits getroffenen Regelungen folgt und zwar:

• bei der Öffnung von Kultureinrichtungen (Museen, Ausstellungen und Galerien, Gedenkstätten) sowie Zoos und Botanischen Gärten,

• bei den Regelungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften, die in Thüringen um klare Regelungen für das Versammlungsgeschehen ergänzt wurden,

• beim Fahrplan für die Öffnung von Schulen und Kindertageseinrichtungen.

Über mögliche zusätzliche Maßnahmen wird die Landesregierung im Anschluss der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung am 6. Mai 2020 entscheiden.




Wichtige Informationen aus dem Einwohnermeldeamt


Anmeldung / Ummeldung:
Wer eine neue Wohnung in Langenwetzendorf / Hohenleuben / Kühdorf bezogen hat, ist normalerweise verpflichtet, sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde um- bzw. anzumelden. Diese Pflicht wird ab dem 19. März bis zum 17. April 2020 aufgehoben. Aktuell genügt es, wenn Sie sich telefonisch bei den Mitarbeiterinnen unserer Meldebehörde melden und angeben, wohin Sie umgezogen sind. Sobald sich die Lage wieder entspannt hat, holen Sie bitte die tatsächliche Ummeldung nach!

Meldebescheinigung:
Leider ist die Beantragung einer Meldebescheinigung aktuell nicht möglich! Wir bitten diese Unannehmlichkeit zu entschuldigen!

Personalausweis / Reisepass / Kinderreisepass:
Leider ist auch die Beantragung sowie die Abholung der oben genannten Dokumente aktuell nicht möglich! Bitte verwenden Sie bis auf weiteres Ihre „ungültigen" Dokumente weiter. Wir bitten diese Unannehmlichkeit zu entschuldigen!

Führungszeugnis:
Ein benötigtes Führungszeugnis kann schriftlich per Post bzw. per E-Mail beantragt werden. Bitte fügen Sie dem Antrag ebenfalls eine Kopie Ihres Personalausweises bei. Um eine vorherige telefonische Absprache wird gebeten.

Sie erreichen die Mitarbeiterinnen der Meldebehörde wie folgt:

Langenwetzendorf:03 66 25 /5 20 24
Hohenleuben:03 66 22 /7 66 14 oder 03 66 22 /7 66 29



Kindertageseinrichtungen / Notbetreuung

Das Bildungsministerium wird die Verantwortung für die Kindertagesbetreuung ab kommender Woche, d.h. ab dem 18. Mai 2020, wieder weitgehend in die Verantwortung der Kommunen legen. Dem entsprechenden Plan von Bildungsminister Helmut Holter hat heute das Kabinett zugestimmt. Gleichzeitig ist auch eine Lockerung bei den Gruppengrößen an Schulen und Kindergärten möglich.

Damit können die Kommunen nun in Eigenverantwortung bei der Wiedereröffnung der Kindergärten vorgehen. Sie können insbesondere entscheiden, wann die Kindergärten wieder in den eingeschränkten Regelbetrieb übergehen können.

„Thüringen geht damit einen großen Schritt für die Kinder und die Familien", sagt dazu Bildungsminister Helmut Holter. „Die Entscheidung, wann welcher Kindergarten öffnet, muss vor Ort getroffen werden, ausgehend vom jeweiligen Infektionsgeschehen. Es ist auch wichtig, dass jede Einrichtungen einen Hygieneplan erarbeitet. Damit haben wir die Möglichkeit, dass alle Kinder wieder in die Kindertagesbetreuung gehen können."

Mit dem Eintritt eines Kindergartens in den eingeschränkten Regelbetrieb endet dort auch jeweils die Notbetreuung. „Das bedeutet, dass dann alle Kinder wieder gleichberechtigt in den Kindergarten gehen können", so Minister Holter. „Weil der Betrieb aber eingeschränkt ist, wird es sicherlich Wechselmodelle geben. Darauf müssen sich alle einstellen: Arbeitgeber und Behörden, die die Belange der Familien auch weiterhin besonders berücksichtigen müssen, sowie diejenigen, die bisher vollen Zugang zur Notbetreuung hatten."

Die vom Kabinett beschlossene Regelung sieht auch vor, dass bis zum 15. Juni alle Kindergärten wieder in den eingeschränkten Regelbetrieb übergehen müssen, sofern örtliche Gesundheitsbehörden nicht anderes entscheiden. Sollten, beginnend ab dem 18. Mai, Kindergärten in eigener Verantwortung auf den eingeschränkten Regelbetrieb umstellen wollen, ist diesem Wunsch durch die Träger zu entsprechen.

Die bisher als Höchstgrenze für Gruppen an Schulen und Kindergärten geltende Zahl 10 gilt nicht mehr. Für Schulen gilt nun, dass sich die Größe der Gruppe nach der Größe des Klassen- oder Prüfungsraums richtet. „Ist das Abstandsgebot eingehalten, können sich auch mehr Schülerinnen und Schüler in einem Raum aufhalten", so Minister Holter.

Für Kindergärten wird es einen Quadratmeterschlüssel als Empfehlung an die Träger geben. Je Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr soll danach eine Mindestfläche von sechs Quadratmeter und je Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr eine Mindestfläche von vier Quadratmetern gelten. Je nach zur Verfügung stehenden Räumen bemisst sich dann die Gruppengröße. „Wir wandeln also die laut Kitagesetz ohnehin bestehende Größe der pädagogischen Nutzfläche ab, um vorbeugenden Infektionsschutz in den Einrichtungen gewährleisten zu können", so Minister Holter.

Die Notbetreuung an Schulen wir bis auf Weiteres fortgesetzt.

Informationen / Anträge

15.05.2020

23.04.2020

21.04.2020

16.04.2020

25.03.2020

››› Antrag zur Notbetreuung nach Gruppe A


Alten- und Pflegeeinrichtungen


Ältere Menschen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sind mithin aufgrund ihres hohen Alters und oftmals Mehrfacherkrankungen im Hinblick auf eine Infektion mit dem sogenannten Coronavirus besonders gefährdet. Doch was bedeutet das Risiko einer Coronavirus-Infektion für die stationäre Pflege, wie lässt sich die Infektionsgefahr möglichst niedrig halten und wie sollten stationäre Pflegeeinrichtungen aktuell handeln, um ihre Bewohner und auch ihr Personal bestmöglich zu unterstützen? Weitere Informationen erhalten Sie in der folgenden PDF-Datei...

››› Empfehlungen und Hinweise für Alten- und Pflegeeinrichtungen



Informationen für Unternehmer


Unternehmen in Thüringen, die wirtschaftlich vom Coronavirus betroffen sind, steht die Thüringer Aufbaubank mit Rat und Tat zur Seite. Unter der Hotline 0800 534 56 76 berät man zu den passenden Förderprogrammen. Auf der Homepage der Thüringer Aufbaubank erfahren sie alles über Liquiditätshilfen / Risikoentlastung, Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld, Steuerentlastung, sowie unterstützende Förderprogramme. Die wichtigsten Hotlines rund um Fragen zu Corona finden Sie ebenfalls dort.